Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Betreuung und Vermarktung von Social-Media-Kanälen
durch die Agentur RJ Social e.U.
Präambel
Die Agentur RJ Social e.U. hat sich auf die strategische Konzeption und Betreuung von Social-Media-Kanälen von Unternehmen spezialisiert. Darin erfasst ist u.a. das Social-Media-Marketing sowie die Kommunikation in allen relevanten Social-Media-Kanälen. In diesem Zusammenhang entwickelt RJ Social, Strategien und Konzepte, um die jeweiligen Social-Media-Kanäle der Unternehmen aktiv zu betreuen.
Die Beauftragung des Kunden umfasst eine oder mehrere Bestandteile des Leistungsangebotes. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien folgende Rechte und Pflichten für die Zusammenarbeit:
1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden “AGB”) gelten für die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden (im Folgende “Kunde”) und der Agentur RJ-Social bzw. Rafael Vanicek e.U. (im Folgenden “Agentur”).
1.2. Alle zwischen der Agentur und dem Kunden im Zusammenhang mit dem Vertrag getroffenen Vereinbarungen ergeben sich insbesondere aus diesen AGB, dem Angebot und der Annahme.
1.3. maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrages gültige Fassung der AGB.
1.4. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht akzeptiert. Dies gilt auch, wenn der Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprochen wird.
2. Leistungen der Agentur
2.1. Die Agentur verpflichtet sich, sämtliche im Agenturvertrag festgelegten Punkte umfassend zu erbringen. Der Leistungsumfang der Agentur erstreckt sich auf alle vereinbarten Aspekte gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags.
3. Zustandekommen des Vertrages
3.1. Nachdem der Kunde eine Auswahl aus dem Leistungsangebot der Agentur getroffen hat, erstellt die Agentur auf dieser Grundlage ein schriftliches Angebot, welches den Umfang der gewünschten Leistung wiedergibt. Gegebenenfalls beinhaltet das Angebot als Anhang ein Projekt sowie Kostenplan bezüglich der Umsetzungsmaßnahmen und der zeitlichen Abfolge.
3.2. Der Vertrag kommt durch die Annahme des gemäß Ziff. 3.1. erstellten Angebots zustande. Die Annahme erfolgt durch schriftliche Bestätigung und Übermittlung des Angebots via E-Mail durch den Kunden. Letztlich gilt als Annahme auch eine das Angebot bestätigende E-Mail des Kunden. Inhalt des Angebotes sowie eventuell beigefügter Projekt- bzw. Kostenplan werden bei Bestätigung des Angebotes Teil des Vertrages.
3.3. Erfolgt die Annahme des Angebotes mit beigefügten Änderungsvorschlägen, ist darin ein neues Angebot zu sehen. Der Vertrag kommt diesbezüglich nur dann zustande, wenn die Agentur das neue Angebot gemäß Ziffer 3.2. bestätigt.
4. Leistungen und Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1. Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur die für die Leistungserbringung gemäß Ziffer 2 wesentlichen Informationen, Materialien und ggf. Fotos (im Folgenden “Material”) zur Verfügung zu stellen. Dabei handelt es sich insbesondere, aber nicht abschließend, um:
4.1.1. Zugang zu den einzelnen Kanälen (Passwortmitteilung und/oder Administratorenberechtigungen);
4.1.2. Überlieferung von Video- und/oder Bildmaterial für die Erstellung von Beiträgen;
4.1.3. Die Überlieferung des Materials erfolgt – soweit möglich – ausschließlich in digitaler Form.
4.2. Soweit der Kunde der Agentur das für die Leistungserbringung gemäß Ziffer 2 benötigte Material überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieses Materials berechtigt ist.
4.3. Erstellt die Agentur im Auftrag des Kunden redaktionelle Beiträge für die Social-Media-Kanäle, so wird die Agentur diese dem Kunden vor der Veröffentlichung zur Freigabe übersenden. Die Freigabe hat innerhalb von drei Werktagen nach Übersendung der Beiträge schriftlich (siehe Ziffer 3.2.) zu erfolgen. Eine mündliche Freigabe ist nicht ausreichend. Erfolgt keine Freigabe durch den Kunden, gilt die Freigabe nach Ablauf des dritten Werktages als erteilt.
4.4. Der Kunde hat, die von ihm verschuldete, verspätete Überlieferung des Materials und/oder die mit einer verzögerten Mitwirkungspflicht verbundenen möglichen Konsequenzen und daraus resultierenden Schäden zu vertreten. Eine Haftung durch die Agentur ist in diesem Zusammenhang ausgeschlossen.
5. Änderungen des Auftrages während der Umsetzung des Projektplanes
5.1. Änderungswünsche seitens des Kunden hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Leistungen, die während der Durchführung des vereinbarten Auftrages an die Agentur herangetragen werden, müssen in schriftlicher Form erfolgen.
5.2. Die Agentur wird dem Kunden für die neue Leistungsbeschreibung ein schriftliches Angebot gemäß Ziffer 3.1. mit den damit verbundenen zusätzlichen Kosten unterbreiten. Das Angebot gilt durch den Kunden als angenommen, wenn es schriftlich gemäß Ziffer 3.2. bestätigt wird. Bei wirksamer Bestätigung durch den Kunden werden das Angebot und die Annahme über die Änderung der Leistung weiterer Bestandteil des Vertrages.
5.3. Während der Entscheidung über das neue Angebot wird die Agentur ihre Pflichten gemäß dem ersten Angebot weiterhin ausführen. Es sei denn, der Kunde weist die Agentur schriftlich darauf hin, dass die Erfüllung der vertragsgegenständlichen Leistung bis zur Entscheidung über das schwebende Angebot unterbrochen werden soll. Die mögliche Unterbrechung der Leistung stellt keine Beendigung des Vertrages dar.
6. Betreuung der Social-Media-Accounts des Kunden
6.1. Die Betreuung der Social-Media-Accounts bzw. die Einrichtung neuer Accounts erfolgt stets im Namen und Auftrag des Kunden. Der Kunde ist bzw. wird Vertragspartner des jeweiligen sozialen Netzwerkes.
6.2. Die Art und der Umfang der jeweiligen Betreuung des entsprechenden Social-Media-Accounts wird im Auftrag detailliert bestimmt.
6.3. Die von dem Kunden erhaltenen Passwörter und/oder Administratoren-Berechtigungen für die jeweiligen Social-Media-Konten sind von der Agentur streng vertraulich zu behandeln. Eine Offenbarung der Daten gegenüber Dritten ist durch sichere Verwahrung zu vermeiden. Die erhaltenen Passwörter werden nach Beendigung des Vertrags an den Kunden herausgegeben.
6.4. Die Agentur übernimmt keine Garantie dafür, dass mit der Betreuung der jeweiligen Social-Media-Kanäle eine Steigerung der Abonnentenzahl, der Sichtbarkeit o.ä. herbeigeführt wird. Des Weiteren übernimmt die Agentur keine Verantwortung für den technischen Ausfall der einzelnen Kanäle.
7. Vergütung
7.1. Für die unter Ziffer 2 genannten und aufgrund des Auftrags gemäß Ziffer 3 vorzunehmenden Tätigkeiten wird die Agentur dem Kunden einen schriftlichen Kostenvoranschlag übermitteln. Wird dieser durch den Kunden genehmigt, so bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach dem Kostenvoranschlag.
7.2. Die Zahlung erfolgt bei längerfristigen Aufträgen am Monatsanfang für den vorausgegangenen Monat nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung. Die Zahlung erfolgt nach Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung innerhalb von 10 Tagen. Der Versand der Rechnung erfolgt per E-Mail. Die Zahlung der Rechnung hat ausschließlich per Überweisung zu erfolgen.
7.3. Aufwendungsersatz für Auslagen der Agentur, insbesondere für Bildmaterial und Werbung erfolgt nach vorheriger Genehmigung der Ausgaben durch den Kunden und unter Vorlage der Originalbelege.
7.4. Reisekosten werden dem Kunden nach seiner vorherigen schriftlichen Zustimmung berechnet.
7.5. Kostenerstattungen werden nach Abschluss des jeweiligen Auftrags durch die Agentur in Rechnung gestellt und innerhalb von zehn Werktagen durch den Kunden bezahlt.
7.6. Im Sinne der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG enthält der ausgewiesene Betrag keine Umsatzsteuer.
8. Rechteeinräumung
8.1. Der Kunde garantiert, über die erforderlichen Urheber- und Nutzungsrechte des überlieferten Materials gemäß Ziffer 4.1. zu verfügen. In diesem Zusammenhang überträgt der Kunde der Agentur hinsichtlich des gelieferten Materials alle für die Erfüllung des Vertrages erforderlichen Nutzungsrechte. Die Übertragung schließt das Recht zur Weiterübertragung an Dritte ein. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Einwilligung von abgebildeten Personen in Hinblick auf deren Persönlichkeitsrechte.
8.2. Sollten durch die Agentur für die Vertragserfüllung Werke (Fotos, Videos, Texte etc.) erstellt werden, der urheberrechtliche Schutz genießen, räumt die Agentur zum Zeitpunkt ihres Entstehens, spätestens ihres Erwerbs alle übertragbaren Rechte, insbesondere die urheberrechtlichen Nutzungsrechte, zur exklusiven, räumlich, inhaltlich und sachlich unbeschränkten und umfassenden Verwertung in allen derzeit bekannten und zukünftig bekanntwerdenden Medien und Nutzungsarten ein. Hierzu gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich, dass Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Ausstellungs-, Vortrags-, Aufführung- und Vorführungsrecht, das Senderecht, das Recht zur Wiedergabe durch Bild-und/oder Tonträger analog und/oder digital, das Recht der Wiedergabe von Funksendungen analog und/oder digital sowie das Online-Recht. Die Übertragung schließt das Recht zur Weiterübertragung an Dritte ein.
8.3. Zieht die Agentur zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird sie deren Urhebernutzungsrechte für den Kunden zeitlich, örtlich, nach Verwendungszweck und in jeder anderen Weise unbeschränkt erwerben und im gleichen Umfang auf den Kunden übertragen.
8.4. In diesem Zusammenhang stellen sich beide Vertragsparteien gegenseitig von allen Ansprüchen Dritter frei, die mit der Ausübung der jeweils eingeräumten bzw. übertragenen Rechte erhoben werden.
9. Haftung, Gewährleistung
9.1. Gerät die Agentur bei Ausführung ihrer vertraglichen Pflichten in Verzug oder bleibt eine Erfüllung der vertraglichen Leistung aus, ist die Agentur zum Ersatz der Schäden verpflichtet, die durch den eigenen Verzug oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen entstehen. Eine Schadensersatzpflicht der Agentur für Schäden tritt erst dann ein, wenn der Kunde der Agentur die beanstandeten Mängel mitgeteilt und die Agentur die Mängel innerhalb von zehn Werktagen nicht behoben hat. Die Schadensersatzpflicht umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Herstellung der vertragsgegenständlichen Leistung.
9.2. Im Übrigen haftet die Agentur unbeschränkt für die durch sie selbst, ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei ausdrücklicher Übernahme einer Garantie sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Für sonstige Schäden haftet die Agentur nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Die Schadensersatzpflicht beschränkt sich dabei auf solche Schäden, die vertragstypisch und vorhersehbar sind. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ist ausgeschlossen.
10. Verschwiegenheitsvereinbarung
10.1. Sowohl die Agentur als auch der Kunde werden alle im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen, Angaben und Daten sowie sonstige Tatsachen, die von der anderen Partei nachweislich als vertraulich gekennzeichnet sind, streng vertraulich behandeln und nicht an Dritte weitergeben. Die Vertragsparteien werden diese Informationen lediglich für die im Auftrag vorgesehenen Zwecke nutzen. Diese Verpflichtung wird auch an die Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Vertreter weitergegeben.
10.2. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch über die Laufzeit des Vertrages hinaus fort, solange geheime Informationen nicht offenkundig geworden sind.
10.3. Die vorstehende Verpflichtung gilt nicht für Informationen so weit solche nachweislich ganz oder teilweise;
10.3.1. der empfangenden Vertragspartei vor der Übermittlung bereits bekannt waren oder
10.3.2. vor der Mitteilung bereits öffentlich bekannt waren oder
10.3.3. nach Mitteilung ohne Mitwirkung der empfangenden Vertragspartei bekannt werden oder
10.3.4. der empfangenden Vertragspartei durch einen Dritten bekannt werden, der keiner direkten oder indirekten Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber der anderen Vertragspartei unterliegt.
10.4. Der Nachweis ist von derjenigen Vertragspartei zu führen, die sich auf die Ausnahmeregelung beruft.
10.5. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung hat die jeweilige Vertragspartei eine von der anderen Vertragspartei nach billigem Ermessen zu bestimmende und vom zuständigen Landgericht überprüfbare Vertragsstrafe zu zahlen.
11. Verwendung der Logos, Marken oder sonstiger Kennzeichen
Die Agentur ist berechtigt, mit dem Namen, Logo und Geschäftszeichen des Kunden als Referenz auf ihrer Homepage und/oder Werbeunterlagen zu werben. Eine darüberhinausgehende Nutzung geschützter Marken, Logos, Namen oder sonstiger geschäftlicher Kennzeichen des Kunden ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Kunden zulässig. Entsprechendes gilt für den Kunden.
12. Wettbewerbsverbot, Exklusivität
Der Kunde wird während der Dauer des Auftrages bis zur Beendigung der vertragsgegenständlichen Leistungen mit keiner anderen Agentur oder Dritten, Verträge über Social-Media-Leistungen abschließen. Er ist verpflichtet, ausschließlich die Agentur mit der Erbringung von Social-Media-Leistungen mit den im Auftrag vereinbarten Tätigkeiten zu engagieren.
13. Laufzeit, Kündigung
13.1. Die Dauer der Leistungen bestimmt sich nach dem im Auftrag vereinbarten Leistungszeitraum.
13.2. Ist ein Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann dieser frühestens nach Ablauf von sechs Monaten ab Vertragsbeginn ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
13.3. Die Vertragsparteien verzichten bei einer Leistung, die für eine bestimmte Zeit vereinbart ist, auf das Recht der ordentlichen Kündigung.
13.4. Das Recht beider Vertragsparteien, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor,
13.4.1. wenn die andere Partei schuldhaft gegen eine von ihr in diesem Vertrag übernommenen wesentlichen Verpflichtungen verstößt und den Verstoß nicht abstellt, nachdem sie unter Setzung einer angemessenen Frist aufgefordert wurde. Als wesentliche Vertragspflichten gelten insbesondere die unter Ziffer 4, 7, 8, 9 und 10 dieser AGB geregelten Pflichten;
13.4.2.wenn eine Partei Handlungen vornimmt, die geeignet sind, den Ruf der anderen Partei wesentlich zu schädigen.
13.5. Ab dem Zeitpunkt der Kündigung entfällt jegliche Zahlungspflicht des Kunden an die Agentur; bereits in Rechnung gestellte Leistungen werden anteilig bis zum Zeitpunkt der Kündigung abgerechnet.
13.6. Kündigt die Agentur aus wichtigem Grund, so ist der Kunde verpflichtet, der Agentur die Kosten und Honorare zu erstatten, die nachweislich bis zum Zeitpunkt der Kündigung angefallen sind. Die bis dahin geleisteten Dienste der Agentur sind anteilig abzurechnen.
14. Datenschutzbestimmungen
14.1. Die Agentur erhebt im Rahmen ihrer vertraglichen Pflichten personenbezogene Daten. Dabei handelt es sich um Namen, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail des Kunden. Die Erhebung der soeben erwähnten personenbezogenen Daten des Kunden durch die Agentur erfolgt auf Grundlage des Vertrages gem. der DSGVO und verfolgt den Zweck, die im Auftrag beschriebenen Leistungen zu erfüllen, den Vertrag abzuschließen und mit dem Kunden während der Dauer der Zusammenarbeit Rücksprachen zu halten.
14.2. Die entsprechenden personenbezogenen Daten werden auf dem Computersystem der Agentur gespeichert. Es erfolgt keine Weitergabe der personenbezogenen Daten an Dritte.
14.3. Eine Löschung erfolgt, wenn die zur Erfüllung des Vertrages oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erhobenen Daten für die Durchführung des Vertrages nicht mehr erforderlich sind. Jedoch kann auch nach Abschluss eines Vertrages eine Erforderlichkeit, personenbezogene Daten des Kunden zu speichern, bestehen, um vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. Diesbezüglich werden die Daten des Kunden für eine weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Gewährleistungsfristen sowie der steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht.
15. Schlussbestimmungen
15.1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Vereinbarung über die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform. Dies gilt nicht, sofern in diesem Vertrag explizit auf die Textform für Änderungen und Ergänzungen verwiesen wird.
15.2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.
15.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Österreich. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ist Wien.